Allgemeine Geschäftsbedingungen Debus Mietservice

1. Gültigkeit:
Wir vermieten Kranleistungen und andere Dienstleistungen ausschließlich zu den nachstehenden
Bedingungen, sofern nicht zwingende Vorschriften dem Entgegenstehen. Diese Bedingungen gelten
auch für alle künftigen Vermietungen, selbst wenn bei Vertragsabschluss nicht erneut ausdrücklich
auf sie hingewiesen wird.

Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem
beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Es ist ausdrücklich festgelegt, dass der Vermieter den Einbezug von AGB durch den Mieter ablehnt

2. Angebote und Preisanfragen
Anfragen bezüglich angeboten und Preisen, die dazu dienen, potenzielle Kunden zu informieren,
müssen klar als solche gekennzeichnet werden. Die bereitgestellten Angebote und
Preisinformationen sind unverbindlich und abhängig von der Verfügbarkeit der Geräte.

Mietaufträge können auf verschiedene Weise abgeschlossen werden, entweder mündlich, schriftlich
oder telefonisch. Die genauen Vertragsdetails werden in unserer Auftragsbestätigung mitgeteilt und
sind für beide Vertragsparteien bindend, es sei denn, es erfolgt umgehend ein ausdrücklicher
Widerspruch.

3. Einsatz und Nutzung
Der Mieter trägt die Verantwortung für die Beschaffenheit des Bodens und die Einsatzmöglichkeiten
des Mietgeräts. Es liegt in seiner Pflicht, uns unaufgefordert über Durchfahrtshöhen und -breiten,
ausreichende Tragfähigkeit des Geländes und etwaige Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten
zu informieren oder sich als Fahrer vor Arbeitsbeginn entsprechend zu erkundigen. Unsere Geräte
dürfen ausschließlich zu Ihrem in der Bedienungsanleitung beschriebenen zwecks genutzt werden
und dabei die jeweiligen zulässigen Belastungsgrenzen nicht überschreiten.
Es ist ausnahmslos untersagt, Sandstrahlarbeiten durchzuführen.

Das Gerät muss zum Ende der Mietzeit ohne Beschädigung und in voll funktionsfähigem Zustand
gemäß den vorherigen Bestimmungen zurückgegeben werden.

Sollte der Mieter vor der Rückgabe Mängel feststellen, die eine unmittelbare Weiterverwendung des
Geräts infrage stellen oder Schäden entdecken, ist er dazu verpflichtet, den Vermieter bei der
Rückgabe darauf hinzuweisen.

3. Termine und Übergabe 

3.1 

Der Vermieter trägt sorge das der Mietgegenstand nur in einsatzfähigem Zustand vermietet wird.
Die Liefertermine gelten nur nach schriftlicher Vereinbarung als Fixtermine. Sollte so eine
Vereinbarung nicht in schriftlicher Form vorliegen so gelten alle Angaben zu Lieferungen als
unverbindlich. Sollte der Vermieter bei der Lieferung in Verzug geraten, haftet er dem Mieter
lediglich bis zu dem Betrag, den der Mieter als Mietpreis für den Zeitraum des Verzugs entrichtet
hätte, sofern der Verzug auf leichter Fahrlässigkeit eintritt. Weitere Schadenersatzansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Mieter hat
zusätzlich die Möglichkeit, nach einer angemessenen Frist und der klaren Ankündigung der
Ablehnung, vom Vertrag zurückzutreten, anstatt Schadenersatz zu verlangen. Anbaugeräte oder
Zusatzausrüstung unserer Leistungen sind bezüglich Terminen und Fristen jeweils gesondert
anzusehen 

3.2 

Vor der Übernahme des Geräts hat der Mieter die Pflicht, den Zustand zu überprüfen und einen
Zustandsbericht anzufertigen. Der festgehaltene Zustand des Mietgeräts zum Zeitpunkt der
Übergabe ist für beide Parteien verbindlich. Sollten bei der Übergabe Schäden oder Mängel
vorhanden sein, die nicht im Bericht dokumentiert wurden, trägt der Mieter die Beweislast für diese
sichtbaren oder erkennbaren Schäden.

4. Betriebsanleitung 

Jeder Mieter ist verantwortlich vor Inbetriebnahme alle Ihm zur Verfügung stehenden Dokumente
(Bsp.: Bedienungsanleitung & Wartungshinweise) zu sichten und diese folgenden Vorschriften
(Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften) strikt
einzuhalten. Verletzt der Mieter diese Obliegenheit, haftet er für alle hieraus entstehenden Schäden.

Der Mieter ist dazu angehalten, die Betriebsstoffstände gemäß der Bedienungsanleitung täglich zu
kontrollieren. Sollten Undichtigkeiten auftreten, sind diese umgehend dem Vermieter zu melden.
Der Mieter ist ebenfalls in der Pflicht, präventive Maßnahmen zu ergreifen, um Folgeschäden zu
vermeiden.

Er ist dazu verpflichtet, das Mietgerät äußerst schonend zu verwenden und zu transportieren, um
jeglichen übermäßigen Verschleiß oder Beschädigung zu vermeiden.
Falls Mängel am Mietgegenstand nach der Inbetriebnahme auftreten, müssen sie sofort dem
Vermieter mitgeteilt werden. Eine Weitervermietung oder die Überlassung des Geräts an Dritte ist
dem Mieter untersagt. Er trägt die Verantwortung dafür, dass nur befugte Personen mit den
Mietgeräten arbeiten, die über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen und schriftlich von ihm dazu
beauftragt wurden.

Eine Weitervermietung oder sonstige Weitergabe durch den Mieter ist gänzlich ausgeschlossen. Zu
den berechtigten fahren zählen Personen, welche die nötigen Qualifizierungen nachweisen kann
oder eine ordnungsgemäße Einweisung erhielt.

5. Obhutspflicht

 Es liegt in der Verantwortung des Mieters, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Mietsache
vor Diebstahl, Unterschlagung, Verlust und jeglicher Art von Beschädigungen zu schützen. Für
Schäden, die aufgrund einer solchen Vernachlässigung entstehen, haftet der Mieter. Die
Verantwortung des Mieters bleibt so lange bestehen, bis das Mietgerät ordnungsgemäß an den
Vermieter zurückgegeben wurde. Es liegt in der Verantwortung des Mieters nachzuweisen, dass er
seine Verantwortung in Bezug auf mögliche Beschädigungen oder Verluste der Mietsache
eingehalten hat.

In keinem Fall ist es möglich ein Mietgegenstand, der sich im Eigentum einer
Finanzierungsgesellschaft oder Leasinggesellschaft befindet, in Irgendeiner Weise zu belasten, zu
verschenke, zu verpfänden oder den Mietgegenstand zu veräußern. 

6. Gewährleistung, Haftung & Haftungsbegrenzung
Unsere Haftung und Gewährleistung beschränken sich gemäß den vorherigen Bestimmungen wie
folgt: Eventuelle Beanstandungen müssen umgehend und innerhalb von 2 Arbeitstagen schriftlich
eingereicht werden. Später erhobene Beanstandungen werden nicht berücksichtigt, und jegliche
Ansprüche sind ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Schadensersatz, einschließlich Folgeschäden, ist
ausdrücklich ausgeschlossen; gesetzliche Ansprüche aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften
bleiben davon unberührt.

Unsere Haftung tritt nur dann in Kraft, wenn dem Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden kann. Der Mieter haftet für Schäden, die durch den Einsatz des Geräts bei
Dritten verursacht werden, während es unter seiner Verantwortung verwendet wird. Er stellt den
Vermieter in solchen Fällen von jeglichen Ansprüchen frei. Für Unfälle und andere Schäden ist der
Mieter grundsätzlich für alle Schäden am Gerät verantwortlich, die durch den Unfall verursacht
werden, sofern sie nicht aus dessen Ausfall resultieren. Sollten Dritte allein oder überwiegend zur
Schadensentstehung beitragen, übertragen wir unsere Ansprüche gegen den Dritten, einschließlich
möglicher Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz, nach Zahlung des Schadens auf den Mieter.

Falls wir uns bemühen, Zahlungen vom anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, bedeutet dies nicht,
dass wir dazu verpflichtet sind, die Ansprüche weiterzuverfolgen.

Es wird dem Mieter dringend empfohlen eine Zusatzversicherung gegen Bruch abzuschließen, um
Geräte- und Folgeschäden abzudecken. Sollte der Mieter diese Versicherungen nicht abschließen,
verzichtet er auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung abgedeckt wären, und
auf jegliche Einwendungen, die sich ergeben hätten, wenn die Versicherung in Kraft gewesen wäre.
Versicherungen werden zu den gängigen Marktbedingungen direkt im Namen des Mieters mit der
Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Dennoch tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus
dem Vertrag an uns ab, soweit Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Mieter ist
dafür verantwortlich, die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag eigenverantwortlich zu
beachten.

Der Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluss der Volldeckung, uneingeschränkt für Schäden
aus den folgenden Ursachen: a) den Selbstbehalt; b) übermäßiger Benutzung und Bruch, c)
Verletzung von Kontrollpflichten, insbesondere bei nicht durchgeführten Kontrollen; d)
Weitervermietung oder Überlassung des Fahrzeugs an einen nicht berechtigten Fahrer; e) grob
fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung sowie Fahrten
unter Alkoholeinfluss. f) Aufgrund des vom Mieter bei Übernahme bestätigten ordnungsgemäßen
Zustands des Geräts, insbesondere der Bereifung, trägt der Mieter das alleinige Risiko von
Reifenschäden. Reifenschäden sind nicht durch die Maschinen-Zusatzversicherung abgedeckt und
müssen gemäß den vorherigen Bestimmungen ersetzt werden. g) Schäden durch besondere
Gefahren des Einsatzes: – auf Wasserbaustellen – im Bereich von Gewässern – auf schwimmenden
Fahrzeugen – bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage. Der Mieter muss nachweisen, dass er
den Schaden in den Fällen b), c) und f) nicht schuldhaft verursacht hat und in den Fällen d) und e)
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. In jedem Fall haftet der Mieter sowohl für das
Verhalten seines Fahrers als auch für sein eigenes Verhalten.

Im Falle von Diebstahl und Unterschlagung gelten abweichende Selbstbeteiligungssätze
entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Versicherung, bis hin zur Möglichkeit einer
unbeschränkten Haftung.

7. Abrechnung:
Der Mietpreis wird auf Basis einer normalen Schicht von täglich 8 Stunden oder bei wöchentlicher
Miete von 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) berechnet. Wochenendarbeiten und zusätzliche
Arbeitsstunden sind dem Vermieter in Textform anzuzeigen und werden zusätzlich berechnet. Bei
monatlicher Miete dienen die jeweiligen kalendarischen Werktage als Grundlage für die
Abrechnung. Falls es aufgrund von Feiertagen zu Abweichungen der kalendarischen Werktage
zwischen den Bundesländern kommt, werden die Werktage des Bundeslandes berücksichtigt, in dem
sich der Mietgegenstand befindet.


Die Miete ist auch dann fällig, wenn die normale Schichtzeit oder die kalendarischen Werktage bei
Wochen- oder Monatsmieten nicht vollständig genutzt werden.


Der Vermieter behält sich das Recht vor, geeignete kontrollgeräte zur Ermittlung der Mietzeit
einzusetzen und diese als Grundlage für die Abrechnung zu verwenden.
Über die reguläre achtstündige Schichtzeit hinaus geleistete Stunden gelten als Überstunden. Diese
werden bei Beendigung der Mietzeit angegeben und mit 1/8 des Tagesmietsatzes pro Stunde
abgerechnet. Änderungen am Auftrag, insbesondere Kürzungen, müssen rechtzeitig angekündigt
werden. 

8. Zurückbehaltungsrecht
Des Weiteren behalten wir uns das Recht vor, eventuell noch ausstehende Leistungen so lange
zurückzuhalten, bis sämtliche rückständigen Zahlungen beglichen wurden. In diesem Fall verlängern
sich vereinbarte Fristen und Termine entsprechend.


Zusätzlich erlischt jegliche Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Wir haben auch die
Möglichkeit, je nach unserer Entscheidung entweder die weitere Bereitstellung von Geräten von der
vollständigen Begleichung des entsprechenden Auftragswerts abhängig zu machen oder uns nach
unserer Wahl ganz oder teilweise von der Erfüllung des Vertrags zurückzuziehen, ohne dass der
Mieter einen Anspruch auf weiteren Einsatz hat. In diesem Fall berechnen wir als Ersatz eine


Pauschale in Höhe von 25% des Auftragswerts, es sei denn, wir können einen höheren Schaden
nachweisen oder der Mieter belegt, dass kein oder ein deutlich geringerer Schaden entstanden ist.
Der Mieter kann seine eigenen Gegenansprüche gegen den Vermieter nicht aufrechnen, es sei denn,
diese Gegenansprüche des Mieters sind entweder unbestritten und rechtskräftig festgestellt
worden.

9. Gerichtsstand und Recht
Das anwendbare Recht für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist
ausschließlich das Deutsche Recht.


Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus der Geschäftsverbindung ergeben,
einschließlich Wechsel- und Scheckprozessen, ist, soweit gesetzlich möglich, ausschließlich der Sitz
des jeweiligen Vermieters oder nach seiner Wahl der Gerichtsort, der in seinen Auftrags-,
Bestätigungs- oder Rechnungsdokumenten angegeben ist